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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 350/12

Gesetze: KStG § 14 Nr. 3, KStG § 17, AktG § 296 Abs. 1, AktG § 297 Abs. 3, BGB § 141

Körperschaftsteuergesetz: Anforderungen an außerordentliche Beendigung einer Organschaft

Leitsatz

Ein Organschaftsverhältnis muss grundsätzlich für die Dauer von fünf Jahren tatsächlich durchgeführt werden. Liegt ein außerordentlicher Kündigungsgrund vor, kann die Kündigung nicht mit Rückwirkung ausgesprochen werden. Ebenso wenig kann eine formunwirksame mündliche Kündigung durch Nachholung der Schriftform mit Rückwirkung geheilt werden.

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 1692 Nr. 29
LAAAE-42584

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 19.06.2013 - 2 K 350/12

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