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KSR Nr. 8 vom Seite 9

Auskunftspflicht Dritter im Steuerstrafverfahren

Kein Verweigerungsrecht aufgrund privatrechtlicher Geheimhaltungsabrede

Jörn Rosseburg

Der BFH hat entschieden, dass die Beantwortung eines Sammelauskunftsersuchens der Steuerfahndung nicht unter Berufung auf eine privatrechtliche Geheimhaltungsvereinbarung verweigert werden kann.

Sachverhalt

Die Steuerfahndung bat im Rahmen eines Sammelauskunftsersuchens die deutsche Schwestergesellschaft einer luxemburgischen Betreiberin einer Internethandelsplattform mitzuteilen, welche Drittanbieter Verkaufserlöse von mehr als 17.500 € pro Jahr über jene Internethandelsplattform erzielt hatten. Dabei sollten Name, Anschrift und Bankverbindungsdaten der Händler angegeben werden. Außerdem sollte dem Finanzamt eine Auflistung der einzelnen Verkäufe überlassen werden.

Die deutsche Schwestergesellschaft – eine in Deutschland ansässige GmbH – hatte den Betrieb der Internethandelsplattform früher selbst innegehabt. Nachdem sie deren Betrieb auf ihre in Luxemburg ansässige Schwestergesellschaft übertragen hatte, verpflichtet sie sich dieser gegenüber, umfangreiche Datenverarbeitungsleistungen für diese auf der Grundlage luxemburgischen Rechts zu erbringen. Außerdem hatte sie sich verpflichtet, die von ihr zu verarbeitenden Daten nicht an Dritte weiterzugeben.

Vor dem Finanzgericht machte die deutsche Schwestergesellschaft (als Klägerin) geltend, sie sei zur Erteilung der von ihr verlangten Auskünfte nicht in der Lage, da ihr dies nach den mit ihrer Schwestergesellschaft getroffenen rechtsverbindlichen Vereinbarungen nicht erlaubt sei. Sie habe auch keine rechtliche Handhabe, ihre Schwestergesellschaft zum Einverständnis zu der Datenherausgabe zu veranlassen. Die Daten stünden ihr auch tatsächlich nicht zur Verfügung, da sie auf in den USA und in Indien belegenen Servern gespeichert seien, auf die sie keinen eigenen Zugriff habe.

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