BGH Beschluss v. - XI ZR 110/12

Instanzenzug:

Gründe

I.

1 Die Revision des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO), soweit das Berufungsgericht einen Rückgewähranspruch aufgrund eines Widerrufs nach den Regeln über Fernabsatzverträge verneint hat. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

2 Die Ausführungen in den Schriftsätzen vom und rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung. Der Kläger beharrt lediglich auf einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, ohne der Argumentation des Senats in seinem Urteil vom (XI ZR 439/11, WM 2013, 218 Rn. 26 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ), auf die das Hinweisschreiben des Vorsitzenden Bezug nimmt, Erhebliches entgegenzusetzen. Divergierende Rechtsprechung in anderen Mitgliedstaaten ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht behauptet (vgl. BVerfGK 18, 460, 467). Soweit einzelne Stimmen in der Literatur (dazu BVerfGK aaO S. 468 f.) für eine Vorlage plädieren (Riehm, ZBB 2013, 93, 96, 98 f., 101; keine Beanstandung der Überlegungen zu Art. 267 Abs. 3 AEUV dagegen bei Baumann, GWR 2013, 88; Haertlein/Göb, EWiR 2013, 133, 134; Jäger, AG 2013, R 63, R 64; Junker, jurisPR-ITR 8/2013 Anm. 3; Werner, jurisPR-BKR 4/2013 Anm. 2), ist wesentliches Argument der Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG 2002 Nr. L 271 S. 16), mit dem sich der Senat bei der Prüfung und Verneinung einer Vorlagepflicht mittels eines Vergleichs verschiedener Sprachfassungen ausdrücklich auseinandergesetzt hat.

II.

3 Im Übrigen sind die Revisionen unzulässig (§ 552 ZPO), weil das Berufungsgericht die Zulassung wirksam auf den unter I. bezeichneten Anspruch beschränkt hat.

4 1. Die Beschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, aber mit hinreichender Deutlichkeit aus den Urteilsgründen.

5 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat in seinem Urteil vom (XI ZR 439/11, WM 2013, 218 Rn. 18) nicht neu entwickelt, sondern lediglich auf den konkreten Fall angewandt hat, kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Urteilsgründen ergeben (vgl. etwa , WM 2011, 2223 Rn. 18 mwN). Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs begrenzt ist (, [...] Rn. 14 und vom XI ZR 340/10, [...] Rn. 9; , WM 2008, 748 Rn. 8; Urteil vom VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 18; Urteil vom IX ZR 143/11, WM 2012, 1451 Rn. 4). Entsprechend kommt eine Beschränkung der Zulassung zugunsten einzelner Parteien in Betracht, sofern Grund der Zulassung eine Rechtsfrage ist, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Partei entschieden hat (Senatsbeschluss vom XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 6; , BGHZ 7, 62, 64; Urteil vom - VIII ZR 320/02, W M 2004, 853; Urteil vom VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 17 ff.).

6 b) So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen klargestellt, der Sache komme "[n]ur im Hinblick auf die Frage, ob bei Zertifikaten der hier zu beurteilenden Art der Ausschluss des Widerrufsrechts gem. § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB eingreift", Grundsatzbedeutung zu. "Die Beschränkung der Revisionszulassung auf (nur) diesen Punkt" sei möglich. Es hat damit zum Ausdruck gebracht, dass es nur dem Kläger und diesem nur insoweit die Gelegenheit zur Überprüfung seiner Entscheidung geben wollte, als es zu seinem Nachteil einen Anspruch auf Rückgewähr nach Widerruf verneint hat.

7 2. Die Beschränkung der Zulassung in den Urteilsgründen ist wirksam.

8 a) Die Zulassung der Revision kann nur auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, auf den die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (st.Rspr.; vgl. , WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 191, 119; vom XI ZR 340/10, [...] Rn. 9; vom XI ZR 368/11, [...] Rn. 18 und vom XI ZR 334/11, WM 2013, 24 Rn. 10). Voraussetzung ist, dass dieser Teil des Streitstoffs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und bei einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (Senatsurteil vom XI ZR 368/11 aaO mwN).

9 b) Das ist hier der Fall. Die Frage, ob dem Kläger aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Rückgewähr wegen eines wirksamen Widerrufs der vom Drittwiderbeklagten abgegebenen Erklärungen zustehe, ist abgrenzbar und rechtlich selbständig (vgl. , BGHZ 182, 241 Rn. 11). Sie kann unabhängig von der Frage entschieden werden, ob der Kaufvertrag zwischen dem Drittwiderbeklagten und der Beklagten wegen eines Gesetzesverstoßes oder wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung bestehen oder der Drittwiderbeklagte bzw. der Kläger aus abgetretenem Recht Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Beratungspflicht der Beklagten gegenüber dem Drittwiderbeklagten bzw. einer unerlaubten Handlung hat.

Fundstelle(n):
UAAAE-41061