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Wohnungseigentum; | Hinzuziehung eines anwaltlichen Beraters zur Eigentümerversammlung
Soweit durch Teilungserklärung oder gesonderte Vereinbarung nichts anderes bestimmt wird, sind ausschließlich die Wohnungseigentümer persönlich oder deren bevollmächtigte Vertreter zur Teilnahme an der grundsätzlich nicht öffentlichen Eigentümerversammlung befugt. Zwar erkennt die Rechtsprechung hiervon abweichend an, dass ein Wohnungseigentümer in bestimmten Fällen ein berechtigtes Interesse besitzen kann, in der Versammlung einen Berater hinzuzuziehen. Dafür müssen aber dann Gründe vorliegen, die gewichtiger sind als die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer, die Versammlung auf einen engen Kreis beschränken zu wollen. Allein das fortgeschrittene Alter des Wohnungseigentümers rechtfertigt von daher noch nicht die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Berater in der Eigentümerversammlu...