BFH Beschluss v. - VIII B 153/12

Beruflich genutzter Garagenaufbau als häusliches Arbeitszimmer

Leitsatz

1. Ein als Arbeitszimmer genutztes ausgebautes Dachgeschoss einer ca. 20 Meter vom selbstgenutzten Einfamilienhaus entfernten Doppelgarage kann ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG sein.
2. Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden, wobei die Tatsachenfeststellung und -würdigung in erster Linie den Finanzgerichten obliegt.
3. Die grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 FGO ergibt sich nicht schon daraus, dass der BFH über einen unmittelbar vergleichbaren Fall noch nicht entschieden hat.

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

1 1. Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—) liegen nicht vor.

2 a) Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) nicht konkret formulierte, aber sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage lautet, ob ein als Arbeitszimmer genutztes ausgebautes Dachgeschoss einer Doppelgarage, die ca. 20 m vom selbstbewohnten Einfamilienhaus entfernt auf dem Grundstück der Kläger steht, (noch) ein häusliches Arbeitszimmer i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist.

3 Wegen der Ausrichtung dieser Frage auf die tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalls ist sie nicht von grundsätzlicher Art (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und auch nicht geeignet, der Rechtsfortbildung zu dienen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO; vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 23 und 41). Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden (, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185), wobei die Tatsachenfeststellung und -würdigung in erster Linie den Finanzgerichten obliegt.

4 Die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich nicht schon daraus, dass der BFH über einen unmittelbar vergleichbaren Fall noch nicht entschieden hat (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 34).

5 Bezogen auf die tatsächlichen Umstände des Streitfalls ist bereits geklärt, dass auch Zubehörräume zur privaten Wohnung des Steuerpflichtigen grundsätzlich in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind und ein dort befindliches Arbeitszimmer deshalb ein „häusliches” ist (Beschluss des beschließenden Senats vom VIII B 63/09, BFH/NV 2010, 1444, m.w.N.).

6 Es ist ferner entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer die Einbindung in die häusliche Wohnsphäre erfordert, hierfür aber auch der zum Wohnhaus gehörende Garten gehören kann (, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38, m.w.N.), sodass auch ein gesonderter Eingang zum Arbeitszimmer diesem nicht die Zugehörigkeit zur häuslichen Sphäre nehmen muss (, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350), während ein innerer Zusammenhang zwischen der Wohnsphäre und beruflich genutzten Räumen verneint wird, wenn Letztere nur über der Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsflächen erreicht werden können (, BFH/NV 2012, 1776).

7 b) Das angefochtene Urteil leidet nicht unter dem gerügten Verfahrensmangel fehlender Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Das Finanzgericht (FG) hat im Urteil umfangreiche Feststellungen zu den tatsächlichen, insbesondere örtlichen Verhältnissen des Streitfalls getroffen. Angesichts der insoweit maßgeblichen Auffassung des Gerichts zur materiellen Rechtslage musste sich ihm keine weitere Sachaufklärung aufdrängen. Im Übrigen kann sich derjenige Beteiligte, der in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge stellt und die aus seiner Sicht mangelnde Sachaufklärung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht rügt, nach ständiger Rechtsprechung —entsprechend § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung— nicht auf die Verletzung der Aufklärungspflicht berufen (s. etwa Beschluss des beschließenden Senats vom VIII B 187/05, BFH/NV 2007, 74; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz 33, m.w.N.).

8 Mit Einwendungen gegen die Sachverhalts- oder die Beweiswürdigung des FG und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen wird kein Verfahrensfehler geltend gemacht, sondern falsche materielle Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).

9 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1233 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 29/2013 S. 2282
StBW 2013 S. 724 Nr. 16
YAAAE-39623