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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 5 K 167/10

Gesetze: UStG § 4 Nr. 1aUStG § 4 Nr. 1bUStG § 6 Abs. 1UStG §6a

Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen und von innergemeinschaftlichen Lieferungen

Leitsatz

  1. Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung liegt u. a. vor, wenn bei einer Lieferung der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat und – falls dies der Abnehmer veranlasst – es sich beim Abnehmer um einen ausländischen Abnehmer handelt.

  2. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung nachzuweisen.

  3. Erfüllt der Unternehmer seine Nachweispflichten, ist er berechtigt, die Lieferungen als steuerfrei zu behandeln. Die durch ihn beigebrachten Nachweise unterliegen aber der Nachprüfung durch die Finanzverwaltung.

  4. Die Nachweispflichten nach § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. § 8 ff. UStDV sind keine materiell-rechtliche Voraussetzungen der Steuerfreiheit.

  5. Der Buchnachweis muss grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem der Unternehmer die Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Ausfuhrlieferung abzugeben hat. Danach kann der Unternehmer seine buchmäßigen Aufzeichnungen nur noch berichtigen oder ergänzen.

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 1622 Nr. 27
NAAAE-39417

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 26.01.2012 - 5 K 167/10

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