KAGB § 207

Kapitel 2: Publikumsinvestmentvermögen

Abschnitt 2: Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

§ 207 Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen

(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in Anteile an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des § 196 Absatz 1 nur bis zu 20 Prozent des Wertes des inländischen OGAW anlegen.

(2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe des § 196 Absatz 1 Satz 2 insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des inländischen OGAW anlegen.

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HAAAE-37812