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NWB Nr. 14 vom Seite 988

Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Dr. Franz-Thomas Roßmann

[i]Düsseldorfer Tabelle Stand 1. 1. 2013 NWB HAAAB-05495Der Bundestag hat am das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (i. d. F. der letzten Änderung vom ) verabschiedet. Dieses Änderungsgesetz tritt am in Kraft.

Das Änderungsgesetz (Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz) soll insbesondere

  • den alleinerziehenden Elternteilen die Antragstellung vereinfachen und

  • den zuständigen Stellen den Rückgriff auf den Unterhaltsschuldner erleichtern.

[i]Unterhaltsvorschuss für Kinder eines alleinerziehenden ElternteilsDas sog. Unterhaltsvorschussgesetz (UntVorschG) gewährt einen Unterhaltsvorschuss für Kinder eines alleinerziehenden Elternteils als staatliche Sozialleistung, wenn der S. 989unterhaltspflichtige, familienferne Elternteil z. B. nicht bekannt oder verstorben ist oder keinen bzw. nicht den vollen Kindesunterhalt zahlt. Die öffentliche Unterhaltsvorschussleistung wird längstens für insgesamt 72 Monate gewährt und ausschließlich für Kinder vor Vollendung ihres zwölften Lebensjahres gezahlt.

Die monatliche Unterhaltsvorschussleistung bemisst sich nach [i]Leistung bemisst sich nach dem Mindestunterhaltdem Mindestunterhalt des BGB (§ 1612a BGB, § 2 UntVorschG) und beträgt daher bis zum sechsten Lebensjahr des Kindes mindestens 317 €, bzw. ab dem sechsten bis zum zwölften Lebensjahr 364 €. Hat der Elternteil, bei dem d...

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