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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 5 KO 1120/12 EFG 2013 S. 810 Nr. 10

Gesetze: FGO § 139 Abs. 1, FGO § 139 Abs. 3 S. 1, FGO § 139 Abs. 3 S. 3, FGO § 149 Abs. 1, FGO § 155, ZPO § 91 Abs. 2, ZPO § 103 Abs. 2 S. 2, ZPO § 104 Abs. 2

Erstattung von Vorverfahrenskosten bei Beraterwechsel nur bei Nachweis der von dem früheren Berater in Rechnung gestellten Kosten

Leitsatz

1. Als Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit der Vorverfahrenskosten nach § 139 Abs. 3 S. 3 FGO im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens muss der erstattungsberechtigte Kläger bei einem Beraterwechsel nach der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung nachweisen, dass der frühere, im Vorverfahren tätige (Steuer-) Berater eine Vergütung für das Vorverfahren tatsächlich in Rechnung gestellt hat (Anschluss u. a. an ).

2. Gegenstand der Kostenfestsetzung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 149 Abs. 1 FGO nur der Ersatz dessen, was der Erstattungsgläubiger auch selbst ausgelegt hat oder auslegen muss. Würde man dem erstattungsberechtigten Verfahrensbeteiligten – nach Maßgabe der gesetzlichen Gebührenordnung – einen höheren Aufwendungsersatz zugestehen, dann würde dieser durch die Geltendmachung des prozessualen Erstattungsanspruches wirtschaftliche Vorteile erzielen. Dies ist aber nicht Sinn und Zweck des Kostenerstattungsverfahrens (Anschluss an ).

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 810 Nr. 10
KAAAE-32471

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 26.11.2012 - 5 KO 1120/12

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