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FG Münster Urteil v. - 11 K 4517/10 E EFG 2013 S. 425 Nr. 6

Gesetze: EStG § 12 Nr 1 Satz 2, EStG § 33 Abs 1, EStG § 9 Abs 1 Satz 1

Werbungskosten: strafbare Handlung

Abziehbarkeit von Rechtsverfolgungskosten

Leitsatz

1) Rechtsverfolgungskosten (Beratung-, Vertretungs- und Prozesskosten) sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden.

2) Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, die ein Hochschullehrer in Straf- und Disziplinarverfahren und vor dem Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit seinem Verhalten, Fördermittel unter Missachtung von Förderbestimmungen auf strafbare Weise zu beschaffen, aufwendet, sind weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 425 Nr. 6
UAAAE-32459

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Nutzungsdauer:
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FG Münster, Urteil v. 05.12.2012 - 11 K 4517/10 E

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