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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 929/12

Gesetze: EStG § 33, BGB § 661a

Zur Zwangsläufigkeit von Prozess- und Vollstreckungskosten bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus wettbewerbswidrigen Gewinnszusagen.

Leitsatz

  1. Kosten für die gerichtliche Verfolgung von Ansprüchen nach § 661a BGB aus per Werbung übersandten Gewinnszusagen und ähnlichen Zusagen sind nicht im Rahmen einer Einkunftsart nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-6 EStG zu berücksichtigen.

  2. Die Kosten für die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 661 BGB aus sporadisch zugesandten Werbebotschaften mit wettbewerbswidrigen Gewinnszusagen und ähnlichen Versprechungen erwachsen einem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig und sind somit nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG abzugsfähig.

  3. Es handelt sich insoweit um Folgekosten der im Allgemeininteresse liegenden Absicht des Gesetzgebers den versendenden Unternehmer beim Wort zu nehmen, die der Steuerpflichtige im Gegensatz zu der wohl überwiegenden Mehrzahl der Empfänger derartiger unzulässiger Werbung freiwillig riskiert.

Fundstelle(n):
JAAAE-31456

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 12.12.2012 - 4 K 929/12

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