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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 1902/08

Gesetze: InvStG § 3 Abs. 4

Steuerliche Behandlung von Altverlusten aus Termingeschäften vor Einführung des InvStG

Leitsatz

  1. Verluste aus Termingeschäften, die im zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes über die Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) entstanden waren, können auf der Grundlage des § 3 Abs. 4 des Investmentsteuergesetzes nicht mit Erträgen verrechnet werden, die im zeitlichen Anwendungsbereich des InvStG erzielt worden sind und bei denen es sich nicht um Erträge aus Termingeschäften handelt.

  2. Der Umstand, dass § 3 Abs. 4 InvStG eine Verrechnung mit Alt-Verlusten aus Termingeschäften mit positiven Erträgen aus Zinsen, inländischen Mieterträgen oder sonstigen Erträgen im Sinne des Investmentsteuergesetzes nicht zulässt, verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG..

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2013 S. 214 Nr. 5
DStR 2013 S. 8 Nr. 21
DStRE 2013 S. 1035 Nr. 17
DStZ 2013 S. 135 Nr. 5
ErbStB 2013 S. 107 Nr. 4
NWB-EV 2013 S. 46 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 19/2013 S. 1459
Ubg 2013 S. 601 Nr. 9
NAAAE-29655

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 14.11.2012 - 4 K 1902/08

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