DBA Oman

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Sultanat Oman zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die Bundesrepublik Deutschland und das Sultanat Oman zusätzlich die nachstehenden Bestimmungen des Protokolls vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

  1. Zu Artikel 2:

    Der Ausdruck „Steuer” schließt nicht Beträge ein, die für Versäumnisse oder Unterlassungen in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern zu zahlen sind oder im Zusammenhang mit diesen Steuern erhobene Strafzuschläge darstellen.

  2. Zu Artikel 4:

    Der im wirtschaftlichen Eigentum des Sultanats Oman stehende und von diesem kontrollierte State General Reserve Fund des Sultanats Oman ist für die Zwecke des Abkommens eine im Sultanat Oman ansässige Person.

  3. Zu Artikel 7:

    1. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats durch eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat eine geschäftliche Tätigkeit aus, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte auf der Grundlage und nach dem Umfang der tatsächlichen Geschäftstätigkeit dieser Betriebsstätte ermittelt. Entsprechend werden die Gewinne der Betriebsstätte im Fall von Verträgen für Arbeiten oder Dienstleistungen auf der Grundlage des Teils des Vertrages ermittelt, der tatsächlich von dieser Betriebsstätte durchgeführt wird.

    2. Gewinne des Stammhauses aus der Lieferung von Waren an die Betriebsstätte oder Gewinne im Zusammenhang mit dem Teil des Vertrages, der in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem der Sitz des Stammhauses des Unternehmens liegt, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Gewinne werden auf der Grundlage des Fremdvergleichsgrundsatzes ermittelt.

    3. Hinsichtlich Artikel 7 Absatz 3 werden zum Abzug nicht Beträge zugelassen, die die Betriebsstätte dem Stammhaus des Unternehmens oder einer seiner anderen Geschäftsstellen (anders als zur Erstattung tatsächlicher Ausgaben) zahlt oder in Rechnung stellt in Form von

      1. Lizenzgebühren, Honoraren oder anderen vergleichbaren Zahlungen für die Benutzung von Patenten oder sonstigen Rechten;

      2. Provisionen für bestimmte Dienstleistungen oder Geschäftsführungstätigkeiten; und

      3. Zinsen für der Betriebsstätte gewährte Darlehen, ausgenommen im Fall von Bankunternehmen.

  4. Zu den Artikeln 7 und 14:

    Vergütungen für technische Dienstleistungen einschließlich Studien oder Entwürfe wissenschaftlicher, geologischer oder technischer Art oder für Konstruktionsverträge einschließlich dazugehöriger Blaupausen oder für Beratungs- oder Überwachungstätigkeit gelten als Vergütungen, auf die Artikel 7 oder Artikel 14 des Abkommens anzuwenden ist.

  5. Zu den Artikeln 10 und 11:

    Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

    1. auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland, beruhen und

    2. bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners dieser Einkünfte abzugsfähig sind.

  6. Zu Artikel 18:

    Wiederkehrende und einmalige Zahlungen, die die Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder oder eine Gebietskörperschaft an eine im Sultanat Oman ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Verbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt, können abweichend von Absatz 1 nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.

  7. Zu Artikel 19:

    Artikel 19 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vergütungen, die vom oder für das Goethe-Institut oder den Deutschen Akademischen Austauschsdienst (DAAD) der Bundesrepublik Deutschland gezahlt werden. Eine entsprechende Behandlung der Vergütungen anderer vergleichbarer Einrichtungen der Vertragsstaaten kann durch die zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart werden. Werden diese Vergütungen im Gründungsstaat der Einrichtung nicht besteuert, so gilt Artikel 15.

  8. Zu Artikel 26:

    Falls nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts aufgrund dieses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:

    1. Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.

    2. Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.

    3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.

    4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweils innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten vorzunehmen.

    5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.

    6. Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts.

    7. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsvorschriften vorsieht, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. Unabhängig von diesem Recht sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.

    8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

    9. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

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LAAAE-29352