DBA Oman Artikel 8

Artikel 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Für Zwecke dieses Artikels beinhaltet der Begriff „Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr” auch die Gewinne aus der

  1. gelegentlichen Vermietung von leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen; und

  2. Nutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und zugehöriger Ausstattung, die dem Transport der Container dienen),

wenn diese Tätigkeiten zum Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr gehören.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten Zinsen aus unmittelbar mit dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr im Zusammenhang stehendem Kapital als Gewinne aus dem Betrieb dieser Seeschiffe oder Luftfahrzeuge, so dass Artikel 11 auf diese Zinsen nicht anzuwenden ist.

(4) Dieser Artikel gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

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LAAAE-29352