Artikel 32 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;
bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Kündigungsjahr folgt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Maskat am , entsprechend dem 26. Ramadhan 1433 nach der Hedschra, in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
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Für die | Für das |
Bundesrepublik Deutschland | Sultanat Oman |
Angelika Storz-Chakarji | Darwish bin Ismail bin Ali
Al-Balushi |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAE-29352