DBA Oman Artikel 3

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

  1. bedeutet der Ausdruck „Sultanat Oman” das Hoheitsgebiet des Sultanats Oman und die dazugehörigen Inseln einschließlich der hoheitlichen Gewässer und aller Gebiete außerhalb der hoheitlichen Gewässer, über die das Sultanat Oman in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und seinen Gesetzen souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse im Sinne von Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom zum Zwecke der Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule ausübt;

  2. bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland” deren Hoheitsgebiet sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse im Sinne von Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt;

  3. bedeutet der Ausdruck „ein Vertragsstaat” und „der andere Vertragsstaat” je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder das Sultanat Oman;

  4. bedeutet der Ausdruck „Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

  5. bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft” eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;

  6. bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats” und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

  7. bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

  8. bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger”

    1. in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften oder anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

    2. in Bezug auf das Sultanat Oman alle natürlichen Personen, die die omanische Staatsangehörigkeit besitzen sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften oder anderen Personenvereinigungen, die nach dem im Sultanat Oman geltenden Recht errichtet worden sind;

  9. bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde”

    1. in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat;

    2. im Sultanat Oman der Wirtschafts- und Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

Fundstelle(n):
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LAAAE-29352