DBA Oman Artikel 28

Artikel 28 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen

(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden.

(2) Führen die Bestimmungen des Absatzes 1 zu einer Doppelbesteuerung, konsultieren die zuständigen Behörden einander nach Artikel 25, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.

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LAAAE-29352