DBA Oman Artikel 2

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder eines seiner Länder oder einer Gebietskörperschaft erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

  1. in der Bundesrepublik Deutschland:

    1. die Einkommensteuer,

    2. die Körperschaftsteuer,

    3. die Gewerbesteuer und

    4. die Vermögensteuer

    einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge
    (im Folgenden als „deutsche Steuer” bezeichnet);

  2. im Sultanat Oman
    die Einkommensteuer
    (im Folgenden als „omanische Steuer” bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander alle in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAE-29352