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FG München Urteil v. - 8 K 2190/09 EFG 2013 S. 453 Nr. 6

Gesetze: EStG § 33 Abs. 2

Notwendige und der Höhe nach angemessene Zivilprozesskosten können außergewöhnliche Belastungen sein

Leitsatz

1. Die Kosten eines Zivilprozesses können unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen. Die Abzugsfähigkeit setzt voraus, dass die Zivilprozesskosten notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten (vgl. , BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015).

2. Zivilprozesskosten, die das vom Prozessgegner nach Obsiegen des Steuerpflichtigen in der ersten Instanz eingelegte Berufungsverfahren in einem Rechtsstreit gegen einen mit der Erstellung des Kellers des selbstgenutzten Fertighauses beauftragten Bauunternehmer betreffen, sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

3. Der Abzugsfähigkeit der Prozesskosten steht nicht entgegen, dass der Prozess vor dem OLG mit einem Vergleich endet und damit der Steuerpflichtige die Kostenlast im Vergleichswege „freiwillig” auf sich genommen hat. Die näheren Umstände bei der Beendigung des Zivilprozesses und die dabei zu regelnde Verteilung der Prozesskosten auf die Streitparteien sind nach o.g. BFH-Rechtsprechung für die Frage der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nicht von Bedeutung.

4. Für die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten ist allein entscheidend, ob der Steuerpflichtige, der die Kosten letztlich getragen hat, das Prozesskostenrisiko aus der ex ante Sicht mutwillig oder leichtfertig eingegangen ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 453 Nr. 6
EStB 2013 S. 189 Nr. 5
AAAAE-29120

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FG München, Urteil v. 20.04.2012 - 8 K 2190/09

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