OFD Münster - Kurzinfo KSt 1/2013

Formelle Satzungsmäßigkeit des Interkulturellen Rates in Deutschland e. V. und seiner Untergliederungen (kommunale Islamforen/Forum Muslime)

Mustersatzung

Der Interkulturelle Rat in Deutschland e. V. ist wegen Förderung der internationalen Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens als steuerbegünstigte Körperschaft i. S. d. §§ 51 ff AO anerkannt.

Er koordiniert bundesweit ca. 15 Islamforen auf kommunaler, Landes- und Bundesebene. Im Hinblick auf eine beabsichtigte Verselbständigung der Islamforen und die von diesen angestrebte Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaften wurde die in der Anlage beigefügte und mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmte Mustersatzung entwickelt. Sie entspricht den formellen Anforderungen der §§ 51 – 68 AO.

Die Mustersatzung soll von den bisher unselbständigen Islamforen ohne wesentliche Veränderungen übernommen werden. Steuerbegünstigter Zweck soll dabei die Volksbildung nach § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO sein.

Die gemeinnützige Vermögensbindung i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO ist in Anlehnung an die getroffene Formulierung des § 10 der Mustersatzung individuell durch die verselbständigten Körperschaften sicherzustellen.

Auf die gleichlautende Kurzinformation 002/2013 der wird hingewiesen.

Anlage Entwurf einer Mustersatzung für ein kommunales Islamforum/Forum Muslime

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Forum Muslime in …”

  2. Der Verein hat seinen Sitz in …

  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

    die Durchführung von Seminaren, Vorträgen und Podiumsdiskussionen sowie die Herausgabe von Informationsschriften zu den Themen Religion, Bildung, Erziehung und Schule, Gesundheitsversorgung, Geschlechterfragen, Medien, Umweltschutz, Wirtschafts- und Integrationsförderung, Antidiskriminierung und Antirassismus. Durch die Bildungsveranstaltungen, insbesondere durch die Möglichkeit des vertiefenden Gesprächs zwischen den Expert/Innen und der Öffentlichkeit (Dialog), sowie die Herausgabe von Informationsschriften sollen neue Erkenntnisse erworben werden, die dem Ziel des besseren Miteinanders dienlich sind. Insbesondere soll hierdurch ein friedliches und gleichberechtigtes Zusammenleben von Einheimischen, Zugewanderten und ethnischen, kulturellen und religiösen Minderheiten und die Überwindung von Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, Diskriminierung und Gewalt sowie der interkulturelle Dialog, um Ängste und Vorurteile abzubauen, gefördert werden.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die bereit und in der Lage sind, die Ziele des Vereins zu fördern. Über die schriftliche Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand.

  2. Die Mitgliedschaft endet

    • durch Tod

    • durch Austritt, der durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgt und jederzeit möglich ist,

    • durch förmlichen Ausschluss, der nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge.

Die Mittel zur Verwirklichung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

  1. Spenden

  2. Sachspenden und Zuwendungen Dritter

  3. Vermögenserträge.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal von einem/einer der Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen unter gleichzeitiger Mitteilung des Entwurfes einer Tagesordnung per Mail oder schriftlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist außerdem dann einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, nimmt den Bericht des Vorstandes und des Kassenprüfers entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Tätigkeit des Vereins und über Satzungsänderungen. Sie kann Arbeitsgruppen einsetzen.

  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder und eine schriftliche Ankündigung in der Einladung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von einem/r von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu protokollieren und zu unterschreiben.

§ 7 Vorstand

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Vorsitzende, die muslimisch und nichtmuslimisch geprägt sind und den Verein nach außen (z. B. gegenüber der Presse) vertreten. Ferner wird ein Schatzmeister/eine Schatzmeisterin gewählt sowie bis zu vier Beisitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die beiden Vorsitzenden und den/die Schatzmeister/in vertreten. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

  4. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen.

§ 8 Rechnungsprüfung

  1. Für die Wahl der/der Rechnungsprüfer/in gelten die Bestimmungen über die Wahl des Vorstandes entsprechend

  2. Der/die Rechnungsprüferin hat das Recht, jederzeit in die Bücher Einsicht zu nehmen. Von der Rechnungsprüfung wird der Jahresabschluss des Vorstandes geprüft und darüber in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht erstattet.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an [an eine im Vorhinein genau bestimmte juristische Person des öffentlichen Rechts, z. B. „die Stadt XY”, oder eine namentlich bestimmte andere steuerbegünstigte Körperschaft (gemeinnütziger Verein, Stiftung etc.)], der, die, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

OFD Münster v. - Kurzinfo KSt 1/2013

Fundstelle(n):
NAAAE-29052