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FG München Urteil v. - 6 K 676/12 EFG 2013 S. 398 Nr. 5

Gesetze: KStG 2010 § 34 Abs. 13f, KStG 2010 § 36 Abs. 4, KStG 2010 § 36 Abs. 7, KStG 1999 § 36 Abs. 3, KStG 1999 § 36 Abs. 4, KStG 1999 § 36 Abs. 7, KStG 1999 § 37 Abs. 1 S. 2, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 14 Abs. 1

Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Umgliederung der Eigenkapitalbestände durch das JStG 2010

Leitsatz

1. Die als Reaktion auf den (Az.: 1 BvR 2192/05) durch das JStG 2010 getroffenen Regelungen der Umgliederung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) in ein Körperschaftsteuerguthaben sind mit dem Grundgesetz vereinbar (Anschluss an ).

2. Insbesondere ist die nach § 34 Abs. 13f KStG nunmehr geltende Regelung des § 36 KStG, wonach die in § 36 Abs. 3 KStG 1999 in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vorgesehene Umgliederung nicht mehr stattfindet, während die Verrechnung von negativen EK 02 mit belasteten vEK unverändert weiter vorgesehen ist, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 1566 Nr. 26
DStRE 2013 S. 1122 Nr. 18
EFG 2013 S. 398 Nr. 5
StBW 2013 S. 154 Nr. 4
Ubg 2013 S. 659 Nr. 10
FAAAE-28800

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FG München, Urteil v. 13.11.2012 - 6 K 676/12

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