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FG München Urteil v. - 5 K 857/09

Gesetze: AO § 179 Abs. 2 S. 2, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 7, EStG § 21, FördG § 1 Abs. 1, FördG § 2, FördG § 3, FördG § 4

Zebragesellschaft

Umqualifizierung im Einkommensteuerbescheid

Sonderabschreibungen nach dem FördG nur für einzelne Gesellschafter nicht möglich

Leitsatz

1. Die Feststellungswirkung des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO bezieht sich nur auf gemeinschaftlich verwirklichte Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf solche außerhalb der Beteiligung im Bereich der persönlichen Einkünfteerzielung. Die bei Beteiligung an einer sog. Zebragesellschaft erforderliche Umqualifizierung im Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters berührt also nicht die Grundlagenentscheidung.

2. Feststellungen über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung nach § 7 EStG, sowie über Sonderabschreibungen nach dem FördG sind bei einer sog. Zebragesellschaft auch für betrieblich beteiligte Gesellschafter im Feststellungsbescheid an die Zebragesellschaft zu treffen.

3. Eine Gesellschaft hat nach § 1 Abs. 1 FördG kein Wahlrecht, Sonderabschreibungen nach dem FördG insgesamt nur einzelnen Gesellschaftern zuzurechnen.

4. Der Geltungsbereich des § 3 FördG ist nicht auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beschränkt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAE-28795

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FG München, Urteil v. 27.09.2012 - 5 K 857/09

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