Praxis-Leitfaden Einkommensteuer 2012
1. Aufl. 2013
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V. Begriffe bei den Überschusseinkünften
Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG), aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und bei den sonstigen Einkünften (§ 22 EStG) sind die Einkünfte der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
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Einkünfte = Einnahmen ./. Werbungskosten |
1. Einnahmen
Einnahmen i. S. des § 8 Abs. 1 EStG sind
alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen
und dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Überschusseinkünfte zufließen.
Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge) sind grundsätzlich mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG).
[i]44 €-FreigrenzeSachbezüge bleiben jedoch außer Ansatz, wenn sie 44 € im Kalendermonat nicht übersteigen (Freigrenze), § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG.
Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Gewinneinkünfte zufließen, werden Betriebseinnahmen genannt.
Einnahmen, die zu einer der sieben Einkunftsarten gehören, sind steuerbar. Einnahmen, die in keinem Zusammenhang mit einer der sieben Einkunftsarten stehen, sind nicht steuerbar. Dazu gehören z. B.:
Lottogewinne
Erbschaften
Streikunterstützungen
Glücksspielgewinne
2. Steuerfreie Einnahmen
Der Gesetzgeber hat aus wirtschafts- und sozialpoli...