Praxis-Leitfaden Einkommensteuer 2012

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-482-64561-7

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Praxis-Leitfaden Einkommensteuer 2012 (1. Auflage)

IV. Gewinneinkünfte

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)

1.1 Begriff und Umfang

Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbstgewonnenen Erzeugnisse.

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören z. B.:

  • Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mithilfe der Naturkräfte gewinnen, z. B. Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau (Obstbau, Gemüsebau und Baumschulen), § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG.

  • Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung i. S. des § 62 BewG, z. B. die Binnenfischerei, Teichwirtschaft, Imkerei, Saatzucht, § 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

  • Veräußerungsgewinn (§ 14 EStG).

1.2 Gewinnermittlungszeitraum

Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln (§ 4a Abs. 1 Satz 1 EStG).

[i]§ 8b Satz 1 EStDV: WirtschaftsjahrDas Wirtschaftsjahr umfasst grundsätzlich gem. § 8b Satz 1 EStDV einen Zeitraum von 12 Monaten. Es beträgt aber dann weniger als 12 Monaten, wenn z. B. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder veräußert wird (§ 8b Satz 2 Nr. 1 EStDV). Es handelt sich dann um ein sog. Rumpfwirtschaftsjahr.

Wirtschaftsjahr ist z. B.