Praxis-Leitfaden Einkommensteuer 2012
1. Aufl. 2013
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IV. Gewinneinkünfte
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
1.1 Begriff und Umfang
Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbstgewonnenen Erzeugnisse.
Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören z. B.:
Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mithilfe der Naturkräfte gewinnen, z. B. Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau (Obstbau, Gemüsebau und Baumschulen), § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG.
Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung i. S. des § 62 BewG, z. B. die Binnenfischerei, Teichwirtschaft, Imkerei, Saatzucht, § 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Veräußerungsgewinn (§ 14 EStG).
1.2 Gewinnermittlungszeitraum
Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln (§ 4a Abs. 1 Satz 1 EStG).
[i]§ 8b Satz 1 EStDV: WirtschaftsjahrDas Wirtschaftsjahr umfasst grundsätzlich gem. § 8b Satz 1 EStDV einen Zeitraum von 12 Monaten. Es beträgt aber dann weniger als 12 Monaten, wenn z. B. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder veräußert wird (§ 8b Satz 2 Nr. 1 EStDV). Es handelt sich dann um ein sog. Rumpfwirtschaftsjahr.
Wirtschaftsjahr ist z. B.
bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG).
bei reiner Forstwirtschaft der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30....