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Arbeitshilfe Februar 2024

Minijobs – Berechnungsprogramm

für den gewerblichen Bereich und Privathaushalte

Gerald Eilts

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Version 2024.0

Das im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses gezahlte Arbeitsentgelt ist für den Arbeitnehmer von der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung befreit - unterliegt aber der Steuerpflicht, soweit es nicht vom Arbeitgeber pauschal versteuert wird.

Für den Arbeitgeber bestehen dagegen Beitrags- bzw. Abgabepflichten.

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) regelmäßig 538 € nicht übersteigt (dauerhaft geringfügige Beschäftigung, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV) und keine kurzfristige geringfügige Beschäftigung vorliegt.

Einmalzahlungen bzw. Sonderzahlungen wie z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld gehören dann zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, wenn die Gewährung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und der sog. Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) sind hingegen nicht als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.

Geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt müssen durch einen solchen begründet sein und es muss sich um eine Tätigkeit handeln, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird (haushaltsnahe Tätigkeit).

Wenn die Beschäftigung im Kalenderjahr auf maximal dre...

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