Gerhard Pape, Christoph Uhländer

NWB Kommentar zum Insolvenzrecht

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-482-63881-7

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Gerhard Pape, Christoph Uhländer - NWB Kommentar zum Insolvenzrecht Online

§ 237 Stimmrecht der Insolvenzgläubiger

Marcus Backes (Januar 2013)

Literatur

Andres, in Andres/Leithaus, InsO, 2. Aufl. 2011; Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, 2. Aufl. 1999; Braun, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 22. Erg. Lfg. 11/2011; Braun/Frank, in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012; Delhaes, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 22. Erg. Lfg. 11/2011; Hintzen, in MünchKomm-InsO, Band 2, 2. Aufl. 2008; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010.

I. Anwendungsbereich der Vorschrift

1Die Vorschriften der §§ 237 bis 239 regeln das Bestehen, den Umfang und die Feststellung der Stimmrechte der Beteiligten für die Abstimmung über den Plan bzw. die Pläne sowie die erforderliche Dokumentation. Die Regelungen des § 237 betreffen dabei die Insolvenzgläubiger, die nachrangigen Insolvenzgläubiger sowie die absonderungsberechtigten Gläubiger, soweit sie im Rahmen der Abstimmung über einen Insolvenzplan als Insolvenzgläubiger anzusehen und in der Gruppe der Insolvenzgläubiger zur Abstimmung berechtigt sind. Für die absonderungsberechtigten Gläubiger entscheidet die Stimmrechtsfestsetzung nach § 237 damit auch darüber, ob und in welchem Umfang sie in der Gruppe der Insolvenzgläubiger stimmberechtigt sind.

Das Stimmrecht der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ist nach § 237 Abs. 1 Satz 1 in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Nr. 1 zu ermitteln. Hiernach gilt Folgendes: