BMF - IV A 4 - S 1547/0 :001 BStBl 2012 I S. 1247

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2013

Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2013 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2013

Vorbemerkungen

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden durch die zuständigen Finanzbehörden festgesetzt.

  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.

  4. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

  6. Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.


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Gewerbezweig
Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
ermäßigter Steuersatz
voller Steuersatz
insgesamt
Bäckerei
1.133
382
1.515
Fleischerei
878
789
1.667
Gast- und Speisewirtschaften
a) mit Abgabe von kalten Speisen
1.107
929
2.036
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
1.527
1.667
3.194
Getränkeeinzelhandel
90
280
370
Café und Konditorei
1.095
611
1.706
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)
611
64
675
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)
1.247
713
1.960
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)
280
204
484

BMF v. - IV A 4 - S 1547/0 :001


Fundstelle(n):
BStBl 2012 I Seite 1247
DStR 2012 S. 2601 Nr. 51
StBW 2013 S. 60 Nr. 2
UR 2013 S. 77 Nr. 2
FAAAE-26321