IFRS 13 94

Angaben

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Ein Unternehmen hat auf folgender Grundlage geeignete Klassen von Vermögenswerten und Schulden zu bestimmen:

(a)

nach Art, Merkmalen und Risiken des Vermögenswerts oder der Schuld und

(b)

nach der Hierarchiestufe, der die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zugeordnet ist.

Bei Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert auf Stufe 3 der Fair-Value-Hierarchie muss die Anzahl der Klassen eventuell größer sein, weil diesen Bewertungen ein höherer Grad an Unsicherheit und Subjektivität anhaftet. Bei der Bestimmung angemessener Klassen von Vermögenswerten und Schulden, für die Angaben zu Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert vorzulegen sind, ist Ermessensausübung erforderlich. Bei einer Klasse von Vermögenswerten und Schulden ist häufig eine stärkere Aufgliederung erforderlich als bei den in der Bilanz dargestellten Posten. Ein Unternehmen hat jedoch genügend Angaben bereitzustellen, um eine Überleitungsrechnung auf die in der Bilanz dargestellten Posten zu ermöglichen. Wird in einem anderen IFRS für einen Vermögenswert oder eine Schuld eine Klasse vorgegeben, kann ein Unternehmen unter der Bedingung, dass die betreffende Klasse die Anforderungen in diesem Paragraphen erfüllt, diese Klasse bei der Bereitstellung der im vorliegenden IFRS verlangten Angaben verwenden.

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GAAAE-26296