IFRS 12 B4

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Zusammenfassung (Paragraph 4)

B4

Ein Unternehmen hat die Informationen gesondert anzugeben für Anteile an

(a)

Tochterunternehmen,

(b)

Gemeinschaftsunternehmen,

(c)

gemeinschaftliche Tätigkeiten,

(d)

assoziierten Unternehmen und

(e)

nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen.

Fundstelle(n):
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AAAAE-26272