IFRS 12 B12

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Finanzinformationen für Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen in zusammengefasster Form (Paragraph 12 und Paragraph 21)

B12

Für jedes Gemeinschaftsunternehmen und jedes assoziierte Unternehmen, das für das berichtende Unternehmen wesentlich ist, hat ein Unternehmen folgende Angaben zu machen:

(a)

von dem Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen erhaltene Dividenden,

(b)

Finanzinformationen in zusammengefasster Form für das Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierte Unternehmen (siehe Paragraphen B14 und B15), die Folgendes beinhalten, ohne notwendigerweise darauf beschränkt zu sein:

(i)

kurzfristige Vermögenswerte,

(ii)

langfristige Vermögenswerte,

(iii)

kurzfristige Schulden,

(iv)

langfristige Schulden,

(v)

Erlöse,

(vi)

Gewinn oder Verlust aus fortzuführenden Geschäftsbereichen,

(vii)

Gewinn oder Verlust nach Steuern aus aufgegebenen Geschäftsbereichen,

(viii)

sonstiges Ergebnis,

(ix)

Gesamtergebnis.

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AAAAE-26272