IFRS 11 C12A

Anhang C: Datum des Inkrafttretens, Übergang und Rücknahme anderer IFRS

Dieser Anhang ist fester Bestandteil des IFRS und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.

Übergangsvorschriften

Übergangsregelungen in den Einzelabschlüssen eines Unternehmens

Verweise auf „das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr“ [1]

C12A [2]

Unbeschadet der Verweise auf „das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr“ in den Paragraphen C2-C12 kann ein Unternehmen auch Vergleichsinformationen für frühere dargestellte Geschäftsjahre vorlegen, muss dies aber nicht tun. Sollte es sich aber dafür entscheiden, sind alle Verweise auf „das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr“ in den Paragraphen C2-C12 als „die früheste vorgelegte bereinigte Vergleichsperiode“ zu verstehen.

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BAAAE-26224

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. VO v. 4. 4. 2013 (ABl EU Nr. L 95 S. 9) mit Wirkung v. 8. 4. 2013.

2Anm. d. Red.: Paragraph C12A eingefügt gem. VO v. 4. 4. 2013 (ABl EU Nr. L 95 S. 9) mit Wirkung v. 8. 4. 2013. Zur Anwendung siehe Paragraph C1A.