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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 4 K 1065/12 EFG 2013 S. 224 Nr. 3

Gesetze: EStG § 35a BTÄO § 1 Abs. 2 BTÄO § 2 Abs. 1 BTÄO § 4 Abs. 1 Nr. 4

Berücksichtigungsfähigkeit von Tierarztkosten als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.v. § 35a EStG

Leitsatz

Leistungen eines Tierarztes führen nicht als Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen zu einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne dieser Vorschrift sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen; Tätigkeiten, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben, sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 224 Nr. 3
StBW 2013 S. 103 Nr. 3
BAAAE-26049

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 04.10.2012 - 4 K 1065/12

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