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BFH 21.08.2012 X B 5/12, StuB 24/2012 S. 959

Inventur für Schüttgüter

Ein Einzelunternehmer, der ein Fuhrunternehmen und einen Handel mit Schüttgütern betreibt und seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, ist nicht nach § 240 Abs. 3 HGB davon befreit, für die auf dem Hof seines Betriebsgrundstücks gelagerten, zum Verkauf bestimmten und deswegen zum Umlaufvermögen gehörenden Schüttgüter eine Inventur durchzuführen (Bezug: § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 EStG; § 240 Abs. 3 HGB).

Praxishinweise

Die Vorschrift des § 240 Abs. 3 HGB gilt nach ihrem klaren Wortlaut lediglich für Sachanlagevermögen sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, nicht aber für Vorratsvermögen, das wie die Schüttgüter des Klägers zum Verkauf bestimmt ist. Der BFH sah deswegen keinen Grund für eine Revisionszulassung.

– jh –

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