BGH Beschluss v. - IX ZR 244/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerdeschrift vom war nach dem Auslegungsgrundsatz, dass eine Partei mit ihrem Rechtsmittel im Zweifel dasjenige anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (, WM 2010, 2122 Rn. 16), als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auszulegen.

2 Diese ist jedoch unzulässig, weil die gesetzliche Monatsfrist zur Einlegung (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) am abgelaufen, die Beschwerdeschrift aber erst am beim Revisionsgericht eingegangen ist. Sie ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 544 Abs. 1 Satz 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.

3 Der als Antrag der Beklagten auszulegende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung bereits nach Vorgenanntem keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Auch eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte innerhalb der Rechtsmittelfrist keinen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat (vgl. , NJW 1994, 2097). Die zu den Akten gereichte Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen betrifft zudem lediglich den bevollmächtigten Ehemann und nicht die Beklagte.

Fundstelle(n):
JAAAE-24782