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Vorsteueraufteilung nach Flächen- oder Umsatzverhältnis?
Seit dem darf eine Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel nur noch erfolgen, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Da bei (gemischt genutzten) Gebäuden in der Regel auch eine Aufteilung nach (z. B.) dem Flächenschlüssel in Betracht kommt, ist die Anwendung des Umsatzschlüssels in diesen Fällen faktisch ausgeschlossen. Wegen Zweifeln an der nationalen Rechtslage hatte der BFH den EuGH um Vorabentscheidung gebeten (, BStBl 2010 II S. 1090). Der EuGH hat entschieden, dass Deutschland die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden grundsätzlich nach dem Flächenverhältnis vorschreiben kann. Voraussetzung ist jedoch, dass das Flächenverhältnis eine präzisere Bestimmung gewährleistet als die Umsatzmethode. Im Ausgangsverfahren sei es Sache ...