BFH Beschluss v. - V B 37/12

Unanfechtbarkeit von Beschlüssen in PKH-Verfahren verstößt weder gegen das Rechtsstaatsprinzip noch gegen die Rechtsweggarantie; Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe

Gesetze: GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 20, FGO § 128, FGO § 132

Instanzenzug: (PKH)

Gründe

1 I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner „sofortigen Beschwerde” gegen den unanfechtbaren (PKH)). Mit diesem Beschluss hat das FG die in den Schriftsätzen vom 25. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 27. Januar 2012 gestellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) der X-AG i.L. (AG i.L.), vertreten durch den Beschwerdeführer, als rechtsmissbräuchlich abgelehnt. Zur Begründung führte das FG aus, dass der Senat bereits am 12. Januar 2012 über den PKH-Antrag entschieden habe und die weiteren Anträge lediglich dazu dienten, den Senatstermin vom 2. Februar 2012 zu verhindern. Es seien keinerlei Gründe vorgetragen worden, die im Hinblick auf die PKH-Bewilligung ein anderes Ergebnis als im Beschluss vom 12. Januar 2012 rechtfertigen könnten.

2 Mit seiner im eigenen Namen erhobenen Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, die Anträge auf PKH seien nicht ausschließlich für die von ihm als Liquidator vertretene AG i.L. gestellt worden, sondern wegen seiner persönlichen Befangenheitsanträge gegen die Richter des FG. Durch die Versagung der PKH werde versucht, notwendigen Feststellungen auszuweichen und Versäumnisse des FG zu verdecken.

3 II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

4 1. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels ist, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (vgl. , BFH/NV 1994, 886). Darin fehlt es im Streitfall, da der angefochtene Beschluss vom 6. Februar 2012 5 K 1760/11 U (PKH) nicht gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern gegenüber der AG i.L. ergangen ist.

5 2. An der Unzulässigkeit der Beschwerde änderte sich auch dann nichts, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde als Liquidator für die AG i.L. erhoben hätte. Denn nach § 128 Abs. 2 FGO können —wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des FG ergibt— Beschlüsse im Verfahren der PKH nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Die Unanfechtbarkeit von Beschlüssen im Verfahren der PKH ist verfassungsgemäß. Sie verstößt weder gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 des GrundgesetzesGG—) noch gegen die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG). Denn aufgrund der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre in einem Revisionsverfahren oder in einem Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision auch nachprüfbar, ob das FG dem Beteiligten in rechtswidriger Weise PKH vorenthalten und ihm damit die Möglichkeit einer sachkundigen Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren genommen hat (vgl. (PKH), juris).

6 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO. Zwar ist das mit der Ablehnung unanfechtbar beendete Verfahren auf Gewährung von PKH gerichtskostenfrei, für das mit der Beschwerde eingeleitete unstatthafte Rechtsmittelverfahren fallen jedoch Gerichtskosten an (vgl. , nicht veröffentlicht, juris).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 43 Nr. 1
YAAAE-22635