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FG Köln Urteil v. - 4 K 2429/09 EFG 2012 S. 2025 Nr. 21

Gesetze: AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst aAO § 182EStG § 10 Abs 1 Nr 1aEStG § 50 Abs 1 Sätze 1 und 4 AEUV Art 63 AO § 179 Abs 2 Satz 2

Feststellungsverfahren, Beschränkte ESt-Pflicht, EU-Recht:

Bindungswirkung zur Abzugsfähigkeit festgestellter Sonderausgaben, Versorgungsleistungen, Abzugsberechtigung bei beschränkter Steuerpflicht, Kapitalverkehrsfreiheit

Leitsatz

1) Dem Feststellungsfinanzamt steht keine bindende Entscheidungskompetenz für die Frage zu, ob von den Gesellschaftern getätigte dauernde Lasten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung tatsächlich steuermindernd zu berücksichtigen sind.

2) Das Abzugsverbot des § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG u.a. betreffend Sonderausgaben i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 AEUV, so dass Versorgungsleistungen für die Übertragung eines inländischen gewerblichen Geschäftsbetriebs auch von beschränkt Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 8 Nr. 35
DStRE 2013 S. 1390 Nr. 22
EFG 2012 S. 2025 Nr. 21
StBW 2012 S. 875 Nr. 19
QAAAE-17040

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FG Köln, Urteil v. 23.05.2012 - 4 K 2429/09

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