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LSG Hessen Urteil v. - L 4 KA 47/11

Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung seines Honorars aus der erweiterten Honorarverteilung (EHV) für die Quartale II/07 und II/08; er erstrebt ein höheres Honorar. Im Streit steht dabei eine grundsätzliche Neuausrichtung der EHV ab dem dritten Quartal 2006 insbesondere durch die Einführung eines sog. Nachhaltigkeitsfaktors. Die Anerkennung der Zuschläge für Mehrzeiten gemäß § 3 (1) c) bb) der Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung (GEHV) ist nach diesbezüglicher Einschränkung der Berufung durch die Beklagte nicht mehr Streitgegenstand des Berufungsverfahrens.

Fundstelle(n):
XAAAE-16566

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LSG Hessen, Urteil v. 27.06.2012 - L 4 KA 47/11

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