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IWB Nr. 16 vom Seite 613

Zur Vereinbarkeit der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags nach § 34c Abs. 1 EStG mit Unionsrecht

Schlussanträge des GA in der Rs. C-168/11, Beker

Prof. Dr. Otmar Thömmes

In dem Verfahren C-168/11 vor dem EuGH geht es um die in dem Vorlagebeschluss des BFH ( NWB WAAAD-80471) dem Gerichtshof vorgelegte Frage, ob die Berechnung des sog. Anrechnungshöchstbetrags nach § 34c Abs. 1 EStG mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist. Damit wurde eine weitere, seit geraumer Zeit im Schrifttum (vgl. u. a. Gosch in: Kirchhof, EStG, 11. Aufl., 2012, § 34c EStG, Rz. 28 m. w. N.) aus unionsrechtlichen Gründen kritisierte Vorschrift des deutschen Steuerrechts auf den Prüfstand des EuGH gestellt. GA Mengozzi schlägt dem Gerichtshof in seinen am vorgelegten Schlussanträgen vor, die Frage nach der Vereinbarkeit des § 34c Abs. 1 EStG mit dem Unionsrecht zu verneinen. Folgt der Gerichtshof den Schlussanträgen, wäre § 34c Abs. 1 EStG in seiner derzeitigen Fassung nicht mehr haltbar. Aufgrund der Drittstaatenerstreckung der in dem Verfahren vor dem EuGH einschlägigen Kapitalverkehrsfreiheit würde sich daraus die partielle Unanwendbarkeit der Vorschrift, nicht nur in EU-Fällen, sondern in allen Fällen einer Portfolio-Dividende aus dem Ausland ergeben.

I. Zum Gegenstand des Verfahrens vor dem Gerichtshof und der vom BFH gestellten Vorlagefrage

[i]Unbeschränkt steuerpflichtige Eheleute Beker beziehen Dividenden aus EU- und Drittstaaten In dem Verfahren geh...

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