BGH Beschluss v. - IX ZR 85/11

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Beschwerdebegründung gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte des Klägers liegen nicht vor.

2 Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist vorliegend die Regelung des § 51b BRAO gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB anzuwenden, weil der primäre Schadensersatzanspruch vor dem entstanden ist (vgl. , NJW 2009, 1350 Rn. 8). Im Fall der Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten entsteht ein Schaden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dem Zeitpunkt, in dem sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung gegenüber seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat, wofür es genügt, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch die Höhe noch nicht beziffert werden können (vgl. , BGHZ 119, 69, 70 f; Chab in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/ Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rn. 1352 f mvN). Unterstellt man, dass der vom Kläger behauptete Rat des Anwalts, den Vereinbarungsentwurf vom nicht zu unterzeichnen, pflichtwidrig war, hätte sich die Vermögenslage des Klägers objektiv schon zu diesem Zeitpunkt verschlechtert und nicht erst mit Abschluss des gerichtlichen Vergleichs zwischen dem Insolvenzverwalter der Muttergesellschaft der Schuldnerin und der beklagten Bank.

3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Fundstelle(n):
ZAAAE-14325