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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 12 K 74/11

Gesetze: EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa

Steuerpflicht einmaliger Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen für Beiträge vor 2005 - Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung

Leitsatz

  1. Zum Begriff der sonstigen Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG.

  2. Einmalige Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen für Beiträge vor 2005 (hier: Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer) sind als „andere Leistung” i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG steuerpflichtig. Denn der Begriff der „anderen Leistungen” i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 umfasst auch einmalige Rentenabfindungen berufsständiger Versorgungseinrichtungen.

  3. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung liegt nur vor, wenn die steuerfreien Einnahmen die nicht abgesetzten Beiträge übersteigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
SAAAE-13701

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 27.03.2012 - 12 K 74/11

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