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FG Köln Urteil v. - 15 K 3413/09 EFG 2012 S. 1735 Nr. 18

Gesetze: EStG § 12 Nr 5EStG § 52 Abs 23dEStG § 52 Abs 30aGG Art 20 GGArt 3 EStG § 9 Abs 6

Berufsausbildungskosten:

§ 12 Nr. 5 EStG verfassungsgemäß; Anwendung des § 12 Nr. 5 EStG bei parallelen Ausbildungen

Leitsatz

1) Die durch das Beitreibungsrichlinie-Umsetzungsgesetz vom in § 12 Nr. 5 EStG eingeführte und bereits ab VZ 2004 anzuwendende Vorschrift ist verfassungsgemäß und verstößt weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip und das daraus abgeleitete objektive Nettoprinzip.

2) Aufwendungen einer Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer sind als erstmalige Berufsausbildungskosten gemäß § 12 Nr. 5 EStG dann nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar, wenn der Steuerpflichtige die Ausbildung bereits vor Abschluss seines Studiums der BWL mit dem Schwerpunkt Verkehrswissenschaft - mithin parallel - absolviert.

3) Für die Abgrenzung zwischen erster Berufsausbildung bzw. Erststudium und zweiter Berufsausbildung im Rahmen des § 12 Nr. 5 EStG kommt es entscheidend auf den berufsqualifizierenden Abschluss der ersten Berufsausbildung bzw. des Erststudiums an.

Fundstelle(n):
DStZ 2012 S. 641 Nr. 18
EFG 2012 S. 1735 Nr. 18
FAAAE-13095

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FG Köln, Urteil v. 22.05.2012 - 15 K 3413/09

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