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infoCenter (Stand: Februar 2024)

Joint Audits

Prof. Dr. Matthias Wolz und WP Prof. Dr. Markus Widmann

I. Problemstellung

Hierzulande wird üblicherweise ein Wirtschaftsprüfer bzw. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer des betreffenden Mandanten bestellt (Single Audit). Allerdings können auch zwei oder mehrere Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ein solches Mandat gemeinschaftlich ausüben. Die Durchführung der Abschlussprüfung in Form einer Gemeinschaftsprüfung (Joint Audit) wird im internationalen Schrifttum seit Jahren hinsichtlich ihrer Eignung als Mittel zur Sicherstellung und Verbesserung der Prüfungsqualität sowie als mögliches Instrument zum Abbau der Marktkonzentration diskutiert. Der deutsche Gesetzgeber sah im Zuge des Abschlussprüfungsreformgesetzes (AReG) von der seitens der Europäischen Union eingeräumten Möglichkeit ab, verpflichtende Joint Audits bei der Prüfung von Unternehmen des öffentlichen Interesses (public interest entities – PIEs) zu etablieren. Zunächst gewährte er durch eine freiwillige Gemeinschaftsprüfung eine Option zur Verlängerung der Amtszeit eines Abschlussprüfers um weitere vierzehn Jahre, wenn dieser die gesetzlich vorgeschriebene Höchstlaufzeit von zehn Jahren erreicht hat. Als Reaktion auf den Skandal rund um die Wirecard AG erließ er jedoch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG), welches für sämtliche Unternehmen des öffentlichen Interesses hierzulande fortan die Höchstlaufzeit vor verpflichtender externer Rotation nunmehr auf zehn Jahre datiert. Insofern wurde die Verlängerungsoption („Joint Audit Option“) wieder abgeschafft. Die ökonomische Wirkung von Joint Audits ist jedoch umstritten. Dieser Beitrag zum Stichwort „Joint Audits“ nimmt sich der Diskussion zur Vorteilhaftigkeit einer (ggf. verpflichtenden) Gemeinschaftsprüfung an und stellt die zu beachtenden rechtlichen Grundlagen dar.

II. Rechtliche Grundlagen

Gemeinschaftsprüfungen sind in Deutschland freiwilliger Natur. Unlängst bestätigt wurde diese Handhabung durch die (Nicht-)Reaktion des deutschen Gesetzgebers auf Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (nachfolgend EU-AprVO). Auch wenn Art. 16 Abs. 7 EU-AprVO seine Mitgliedstaaten scheinbar dazu ermutigen möchte, eine „Mindestanzahl von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften“ festzulegen, die im Ergebnis (>1) zu einem verpflichtenden Joint Audit führen würden, sahen nahezu sämtliche Mitgliedstaaten der EU von einer derartigen Festlegung ab. Als Ausnahme hiervon sei zunächst Frankreich genannt. Dort besteht jedoch bereits seit 1966 die Pflicht zur Gemeinschaftsprüfung von börsennotierten Konzernunternehmen, so dass durch die EU-AprVO gar nicht erst die Notwendigkeit zu einer Anpassung bestand. Zuletzt wurde in Bulgarien beschlossen, dass Banken, Versicherungen und Pensionsfonds seit dem Stichtag durch Gemeinschaftsprüfungen zu testieren sind.

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