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BFH 09.02.2012 VI R 23/10, StuB 13/2012 S. 525

Einkommen-/Lohnsteuer | Werbungskosten durch Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich

Es spricht regelmäßig eine Vermutung dafür, dass Aufwendungen für aus dem Arbeitsverhältnis folgende zivil- und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten einen den Werbungskostenabzug rechtfertigenden hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu den Lohneinkünften aufweisen. Das gilt grundsätzlich auch, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über solche streitigen Ansprüche im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs einigen (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1, § 12 EStG).

Praxishinweise

Nach der BFH-Rechtsprechung sind sogar Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Stpfl. zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war. Dies ist der Fall, wenn die dem Stpfl. zur Last gelegte Tat in Ausübu...

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