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StuB Nr. 13 vom Seite 520

Progressionsvorbehalt und Elterngeld

StB Michael Seifert, Troisdorf

Neue Entwicklungen ergeben sich bei der Frage, inwieweit das Elterngeld in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen ist. Das Elterngeld ist nach § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG).

Nach Auffassung des BFH unterliegt das Elterngeld dem Grunde nach auch dem Progressionsvorbehalt in Bezug auf den nach § 2 Abs. 5 BEEG gewährten Sockelbetrag ( NWB IAAAD-29985, BStBl 2011 II S. 382 = Kurzinfo StuB 2009 S. 781).

Das Niedersächsische FG hat in diesem Zusammenhang entschieden (14. 2. 2012 - 12 K 6/11 NWB FAAAE-08527, Rev. eingelegt), im Rahmen des Progressionsvorbehalts sei von dem Elterngeld stets der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abzuziehen. Dies soll selbst dann gelten, wenn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit höhere Werbungskosten als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzuerkennen sind.

Praxishinweis

Gegen diese Entscheidung ist ein Revisionsverfahren vor dem BFH rechtsanhängig. Vergleichbare Verfahren sollten daher offen gehalten werden (VI R 22/12).

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