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NWB Nr. 28 vom Seite 2292

Berücksichtigung von Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherungen

[i]Ausschluss von Sonderausgaben verfassungskonform?Beim FG Baden-Württemberg ist derzeit ein Verfahren anhängig, in dem u. a. die Verfassungswidrigkeit der steuerlichen Berücksichtigung von Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherungen gerügt wird. Im Verfahren 9 K 242/12 ist streitig, ob der in § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG geregelte Ausschluss von Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG verfassungskonform ist. Nach dieser Vorschrift ist der Abzug von Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a (d. h. insbesondere über das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau hinausgehende Kranken- und Pflegeversicherungen, Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherungen) nicht mehr möglich, wenn die Aufwendungen für sozialhilfegleiche Krankenversicherungen und Pflegeversicherungen, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abgezogen werden können, die in § 10 Abs. 4 EStG vorgesehenen Höchstbeträge übersteigen.S. 2293

Hinweis

[i]In Bezug auf Beiträge zur Arbeitslosenversicherung Verfassungsbeschwerde unter 2 BvR 598/12 anhängigDer Gesetzgeber hat mit Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes bestimmt, dass ab dem Jahr 2010 geleistete Beiträge zur (Basis-)Kranken- und Pflegeversicherung in vollem Umfang als Sonderausgaben berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit Abs. 4 EStG). Die Beiträge zur Unfall-, Haftpflicht-, Risikolebens- und Arbeitslosenversicherung sind dagegen ...

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