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Finanzbehörde Hamburg 18.05.2012 53 - S 3812 - 007/09, NWB 24/2012 S. 1958

Erbschaftsteuer | Freibetrag für Pflegeleistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG

§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG befreit einen steuerpflichtigen Erwerb bis zu 20.000 €, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Nach der gilt zu der Frage, ob Kindern, die ihre Eltern gepflegt haben, im Erbfall der Pauschbetrag gewährt werden kann, das Folgende: Der Freibetrag kommt nicht bei Erwerbern in Betracht, die gesetzlich zur Pflege (z. B. Ehegatten nach § 1353 BGB, Lebenspartner nach § 2 LPartG) oder zum Unterhalt (z. B. Ehegatten nach § 1360 BGB oder Verwandte in gerader Linie nach § 1601 BGB, Lebenspartner nach § 5 LPartG) verpflichtet sind ( R E 13.5 Abs. 1 ErbStR 2011 und auch bereits R 44 Abs. 1 ErbStR 2003). Danach kann der Freibetrag Kindern, die ihre Eltern gepflegt haben, nicht gewährt werden. Für sie besteht z...

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