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FG Münster Urteil v. - 11 K 4319/10 E EFG 2012 S. 1267 Nr. 13

Gesetze: AO § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2, EStG § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b, EStG § 52 Abs 12 Satz 9, GG Art 3 Abs 1, AO § 173 Abs 1 Satz 1 Nr 2

Verfahren:

Keine Änderbarkeit bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide zur Arbeitszimmerregelung zugunsten des Steuerpflichtigen

Leitsatz

1) Bestandskräftige Einkommensteuerbescheide, die ein Arbeitszimmer des Steuerpflichtigen 2007 und 2008 nicht berücksichtigen, können nicht allein aufgrund der Entscheidung des , BVerfGE 126, 268 = BGBl. 2010, 1157 oder der zum gesetzlich rückwirkenden Neuregelung geändert werden, wenn sie in Bezug auf die Anerkennung von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind.

2) Ein Änderungsanspruch ergibt sich auch nicht unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 GG. Denn der Gesetzgeber kann ohne Gleichheitsverstoß eine Rückwirkung von begünstigenden Neuregelungen auf die noch nicht bestandskräftigen Fälle beschränken.

3) Aufwendungen eines Lehrers für ein Arbeitszimmer, dem beim Arbeitgeber kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können auch nicht nachträglich gem. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO berücksichtigt werden. Denn auch bei Kenntnis solcher Aufwendungen hätte das FA diese nicht zum Abzug zugelassen, so dass die Kenntnis der Tatsache nicht zu einer niedrigeren Steuer geführt hätte. Ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aufgrund der gesetzlichen Neuregelung liegt nach der Rechtsprechung des BFH nicht vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 1267 Nr. 13
StBW 2012 S. 541 Nr. 12
TAAAE-10186

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FG Münster, Urteil v. 18.01.2012 - 11 K 4319/10 E

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