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infoCenter (Stand: März 2024)

Arbeitszimmer

Bernd Langenkämper
„Homeoffice-Pauschale“

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde durch den neuen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 i. V. mit § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG eine Homeoffice-Pauschale von 5 € pro Arbeitstag, maximal aber 120 Arbeitstage und damit 600 € im Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr eingeführt. Voraussetzung war, dass kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt oder dass auf einen Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet wird. An den in Betracht kommenden Tagen musste zudem die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden. Ein Aufsuchen einer außerhäuslichen Betätigungsstätte (z.B. Dienstreise) schloss den Abzug einer Pauschale für diese Tage aus. Einschränkungen bei gemeinsamen Nutzungsberechtigten gab es nicht. Der Abzug dieser Pauschale erfolgte im Rahmen der übrigen Werbungskosten, ein Abzug neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a EStG) war nicht möglich. Die Pauschale wurde zunächst nur für die Kalenderjahre 2020 und 2021 abgezogen.

Eine Verlängerung über den hinaus bis zum wurde mit dem Vierten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise umgesetzt.

Mit Schreiben v. hat das BMF zu verschiedenen Zweifelsfragen zur Anwendung der Homeoffice-Pauschale sowie zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in der Corona-Pandemie Stellung genommen. Hierbei das BMF auch darauf hingewiesen, dass dann, wenn Monats-/Jahrestickets für zunächst beabsichtigte Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte erworben wurden und die Fahrten aufgrund tatsächlicher Tätigkeit in der häuslichen Wohnung nicht durchgeführt wurden, die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel als tatsächliche Kosten (Günstigerprüfung gegenüber der Entfernungspauschale) neben der Homeoffice-Pauschale abziehbar sind.

Die Homeoffice-Pauschale, die bisher nur für die Jahre 2020 bis 2022 angesetzt werden konnte, wird nunmehr aufgrund des JStG 2022 dauerhaft gewährt. Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 kann ein Pauschalbetrag von 6 € für jeden Arbeitstag angesetzt werden, an dem die berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird.

Voraussetzung dafür ist einerseits, dass am jeweiligen Tag keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Demgegenüber schließt das Aufsuchen einer anderen auswärtigen Tätigkeitsstätte dann den Ansatz der Homeoffice-Pauschale nicht mehr aus. Die Homeoffice-Pauschale kann dann höchstens bis zu einem erhöhten Gesamtbetrag von 1.260 € jährlich – und damit für 210 Arbeitstage – geltend gemacht werden.

Zudem hat das BMF am ein Schreiben zum häuslichen Arbeitszimmer und zur sog. Tagespauschale veröffentlicht, welches die Rechtslage aufgrund des JStG 2022 berücksichtigt. Die Neuregelung ist für nach dem in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden. Das ist weiterhin für die zuvor geltende Rechtslage maßgebend.

Weitere Änderung ab 2023

Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 ist an die Stelle des Höchstbetrags der abzugsfähigen Arbeitszimmerkosten von 1.260 € eine Jahrespauschale in selber Höhe getreten, so dass ein Nachweis der Kosten nur noch erforderlich ist, wenn die Voraussetzungen für den vollständigen Abzug vorliegen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Ansatz eines häuslichen Arbeitszimmers nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 € um ein Zwölftel.

I. Definition des Arbeitszimmers

Das häusliche Arbeitszimmer i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein Raum, der nach seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten dient. Es ist somit ein beruflich genutztes Büro in dem Gebäude, in dem sich auch die Privatwohnung befindet.

II. Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder bei einer Aus- oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist ausgeschlossen, wenn der Raum nicht so gut wie ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird ().

Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der in zeitlich nicht unerheblichem Umfang auch privat genutzt wird, führen nicht zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

Wird das Arbeitszimmer zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte genutzt, ist die Abzugsfähigkeit jeweils getrennt zu prüfen. Die Aufwendungen sind dann entsprechend dem Nutzungsumfang aufzuteilen (). Es wird nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige auf eine Aufteilung der Aufwendungen oder der Jahrespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten verzichtet und diese insgesamt einer Tätigkeit zuordnet ().

Nutzt ein Unternehmer ein häusliches Arbeitszimmer, kann ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG bestehen. Dies gilt auch bei nichtunternehmerischen Miteigentumsgemeinschaften.

Wird ein Raum im doppelten Haushalt als Arbeitszimmer genutzt, ist dieser nicht durch den Wohnzweck der doppelten Haushaltsführung, sondern durch die berufliche Nutzung als Arbeitszimmer veranlasst.

III. Betriebsausgaben-/Werbungskosten- oder Sonderausgabenabzug

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit, sind die hierauf entfallenden Aufwendungen in tatsächlich entstandener Höhe abzuziehen. Dies gilt auch, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Bis 2022:

Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 € (kein Pauschbetrag, keine Aufteilung bei nicht ganzjähriger Nutzung) abzugsfähig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).

Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit oder wird ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt, dürfen Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht abgezogen werden. Das Abzugsverbot gilt jedoch nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird.

Ab 2023:

Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, kann anstelle der tatsächlichen Aufwendungen pauschal ein Betrag von 1.260 € (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden (Wahlrecht, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG). Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht vorliegen, ermäßigt sich die Jahrespauschale von 1.260 € um ein Zwölftel (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG). Der Betrag von 1.260 € ist nunmehr ein Pauschbetrag, mit dem die Aufwendungen für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer abgegolten sind.

1. Zu berücksichtigende Aufwendungen, sofern kein Abzugsverbot besteht

Die mit dem Arbeitszimmer im Zusammenhang stehenden Aufwendungen, wie z. B.

  • Miete ,

  • Gebäude-AfA , Sonderabschreibungen,

  • Schuldzinsen für Gebäudeanschaffungs-, Gebäudeherstellungs- oder Instandhaltungskredite,

  • Instandhaltungs- und Renovierungsaufwendungen,

  • Kosten der Gartenerneuerung nach Schäden durch Reparatur am Gebäude,

  • Wasser- und Energiekosten,

  • Reinigungskosten,

  • Grundbesitzabgaben,

  • Aufwendungen für die Ausstattung des Arbeitszimmers (z.B. Tapeten, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen),

sind als Werbungskosten abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige diese Aufwendungen selbst getragen hat.

Anteilige Kosten (z.B. Miete) sind nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche (einschl. Arbeitszimmer) aufzuteilen.

Hinweise

Stellt ein Arbeitszimmer im Keller keinen Nebenraum dar, gehört es zur Wohnfläche der Wohnung ().

Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer stellt kein häusliches Arbeitszimmer dar, entsprechende anteilige Kosten können somit nicht berücksichtigt werden ().

Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 tritt an die Stelle des Höchstbetrags der abzugsfähigen Arbeitszimmerkosten von 1.260 € eine Jahrespauschale in selber Höhe, so dass ein Nachweis der Kosten nur noch erforderlich ist, wenn die Voraussetzungen für den vollständigen Abzug vorliegen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Ansatz eines häuslichen Arbeitszimmers nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 € um ein Zwölftel

2. Nicht zu den Aufwendungen des Arbeitszimmers gehörende Aufwendungen

Nicht zu den Aufwendungen des Arbeitszimmers gehören Aufwendungen für Arbeitsmittel. Die Aufwendungen hierfür unterliegen somit auch nicht den Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, H 9.14 LStH 2018.

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