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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 12212/10 EFG 2012 S. 1275 Nr. 13

Gesetze: EStG 1997 § 20 Abs. 1 Nr. 7EStG 1997 § 10 Abs. 1 Nr. 5EStG 1997 § 12 Nr. 3AO § 233a Abs. 1EStG 2010 § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3

Im Jahr 1997 zugeflossene Erstattungszinsen gemäß § 233a AO sind steuerpflichtige Kapitaleinnahmen

Leitsatz

Zinsen i. S. d. § 233a AO, die das FA im Zusammenhang mit einer Einkommensteuererstattung vor dem Jahr 1999 an den Steuerpflichtigen ausgezahlt hat (Erstattungszinsen), gehörten unabhängig von der Neuregelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG durch das Jahressteuergesetz 2010 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1997 (Abgrenzung zu zum Streitjahr 2000, somit zu einer – wegen des Wegfalls des Sonderausgabenabzugs für vom Steuerpflichtigen gezahlte Nachzahlungszinsen ab dem Veranlagungszeitraum 1999 – grundlegend geänderten Rechtslage ergangen ist und nach Auffassung des FG nur ab dem Veranlagungszeitraum 1999 ausgezahlte Erstattungszinsen auf nach § 12 Nr. 3 EStG nichtabziehbare Steuern als nicht einkommensteuerbar eingestuft hat).

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 8 Nr. 30
DStRE 2012 S. 1175 Nr. 19
EFG 2012 S. 1275 Nr. 13
StBW 2012 S. 389 Nr. 9
Ubg 2012 S. 764 Nr. 11
FAAAE-07717

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.12.2011 - 12 K 12212/10

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